Corona: kein Anspruch auf Durchführung einer online-Prüfung

Leitsätze*

1. Ob eine schriftliche Prüfung im Rahmen eines Hochschulstudiums im Grundsatz als Online-Prüfung oder als Präsenzprüfung angeboten wird, obliegt im Rahmen der rechtlichen Vorgaben auch in Zeiten der Corona-Pandemie dem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Prüfer.Eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass nur die vom Antragsteller begehrte Form der Onlineklausur zulässig wäre, ist auch in Ansehung der für die Antragsgegnerin verfügbaren Räumlichkeiten und des vorgesehenen Hygienekonzepts nicht gegeben.

2. Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass er entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Durchführung der Prüfung als Online-Prüfung zu Hause hat.

Der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum bei der Aufgabenstellung und Durchführung der Prüfung ist durch die Prüfer nicht überschritten worden. Weder das angesichts überschaubarer Infektionszahlen in Norddeutschland und nach dem Stand der Wissenschaft aufgrund wirksamer Schutzmaßnahmen eng begrenzte Gesundheitsrisiko einer Präsenzklausur noch die Tatsache, dass in anderen Fächern Online-Prüfungen abgenommen werden, gestatten eine gegenteilige Einschätzung.

3. Dass der Antragsteller als Raucher nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts zu einer sogen. Risikogruppe gehört, begründet angesichts der derzeitigen überschaubaren Infektions-zahlen in Norddeutschland und der für die Präsenzprüfung getroffenen Schutzvorkehrungen keinen individuellen Anspruch auf Durchführung einer Online-Prüfung.

*bearbeitet durch den Autor

Anmerkung:

Der erstinstanzliche Beschluss des VG Lüneburg erging am 24.08.2020, der Beschl. des OVG nur wenige Tage später am 02.09.2020. Damals lag die 7-Tage Inzidenz bei unter 10. Angesichts der mittlerweile vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrungen mit Corona-Mutanten dürfte heute die Ermessensausübung zumindest in Gebieten mit hohen Infektionszahlen und in Abhängigkeit der Gefährdung der Risikogruppe eine andere Bewertung erforderlich machen.

Dresden, 18.02.2021

Lothar Hermes
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht