VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 14. August 2025 – 2 S 1094/25 –, juris
Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters einer GmbH beschränken sich nicht nur darauf, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern vorhandenen Mittel anteilsmäßig zur Befriedigung des Steuergläubigers und der anderen Gläubiger einzusetzen. Er hat vorausschauend zu planen. Folglich hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit anfallenden Steuerschulden nach dem normalen und voraussehbaren Verlauf der Dinge tilgen zu können.
Setzt er finanzielle Mittel in risikobehafteter Weise ein, so dass eine fristgerechte Zahlung der Steuerschulden nicht mehr als hinreichend gesichert erscheint, so verletzt er damit die Sorgfaltspflichten (sog. Mittelvorsorgepflicht) eines ordentlichen Geschäftsführers (im Anschluss an BFH, Urteil vom 13.11.1985 – I R 123/82 – juris Rn. 19). Dies führt zu seiner persönlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt.
Dresden, den 19.01.2026
Lothar Hermes
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht